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Wechsel der Krankenkasse

EINLEITUNG

Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel versicherungspflichtig, das heißt, Sie müssen Beiträge an eine Krankenkasse bezahlen. Die Beiträge werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen und durch Ihren Arbeitgeber (zusammen mit dem Arbeitgeberanteil) abgeführt.

Während früher die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vom Beruf oder der Tätigkeitsbranche abhängig war, können mittlerweile versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder ihre Krankenkasse wechseln. Keine offene gesetzliche Krankenkasse darf Ihnen die Aufnahme als Mitglied verwehren.

Ausnahmen bilden bestimmte Krankenkassen, die in ein berufsständisches Sondersystem (z.B. Landwirte) einbezogen sind.

Ein Krankenkassenwechsel kommt für Sie beispielsweise dann in Betracht, wenn Sie mit dem Service oder der Höhe der Beiträge nicht mehr zufrieden sind.

Die Beitragssätze der Krankenkassen sind unterschiedlich und können bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.

Viele private Anbieter – die in der Regel freiwillige Mitglieder mit Verdiensten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze anwerben – bieten Vergleichsrechner an, mit denen Sie Ihre Beitragsbelastung ermitteln können.

ZUSTAENDIG

Ihre Krankenkasse

VORAUSSETZUNG

Die Kündigung der Krankenkasse darf erst nach der gesetzlichen Mindestbindungsdauer erfolgen. Diese beträgt regulär 18 Monate und muss nicht berücksichtigt werden, wenn eine Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht (Sonderkündigungsrecht) oder die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung generell beendet werden soll (z.B. Wechsel eines freiwilligen Mitglieds in die private Krankenversicherung).

Sie können in der Regel nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern mit einer Frist von zwei Kalendermonaten.

Wenn Sie aufgrund einer Beitragserhöhung kündigen möchten, ist das Sonderkündigungsrecht in der Regel auf die ersten zwei Monate nach der Beitragserhöhung begrenzt.

Seit 1. April 2007 können die Krankenkassen auch sogenannte Wahltarife anbieten. Haben Sie sich für die Option bei Ihrer Krankenkasse entschieden, so sind Sie für drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In diesen drei Jahren besteht auch kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse den Beitrag erhöht.

Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen – der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.

ABLAUF

Die Kündigung bei Ihrer alten Krankenkasse muss schriftlich erfolgen. Die gekündigte Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie ebenfalls schriftlich beantragen und dabei mit der Kündigungsbestätigung nachweisen, dass Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse gekündigt haben.

Viele Krankenkassen bieten bereits die Möglichkeit, die Mitgliedschaftserklärung direkt online auszufüllen.

Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen (mittels Mitgliedsbescheinigung), da Ihre Kündigung ansonsten unwirksam ist.

UNTERLAGEN

Wenn Sie Ihre Kündigung persönlich bei Ihrer Krankenkasse vornehmen, sollten Sie Ihre Krankenversichertenkarte mitnehmen und Ihre Kündigung in Schriftform vorlegen.

FRIST

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Gerechnet wird von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären.

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